
Satzung
Obst- und Gartenbauverein Roßdorf 1910 e.V.
Vereinsheim: Pfingstweidstraße, 63486 Bruchköbel (Stadtteil Roßdorf)
Namen, Sitz und Zweck
§ 1 Sitz und Organisation
Der Obst- und Gartenbauverein Roßdorf wurde am 1. Juli 1910 gegründet.
Er hat seinen Sitz in Bruchköbel, Stadtteil Roßdorf. Der Verein ist im Vereinsregister
eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Hanau im Landesverband Hessen zur Förderung
des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege e.V.
Der Landesverband ist die Dachorganisation.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des heimischen Obstbaues, der Garten- und
Landschaftspflege. Besondere Bedeutung hat die Pflege der Haus- und Vorgärten. Die
allgemeinen Bestrebungen, das Gemeinde- und Landschaftsbild gärtnerisch zu verschönern,
insbesondere der Umweltschutz ist zu unterstützen. Hierzu bedarf es der Aktivierung und
Zusammenfassung aller an diesen Zielen interessierten Personen als Mitglieder des Vereins.
Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 51 - 68 A.0.
1977.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne
dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht angestrebt.
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Vereinsbeitrag
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, einerlei im welchem Ausmaß
sie sich mit Obst- und Gartenbau befasst. Frauen, deren Ehemänner Mitglied des Vereins
sind, können dem Verein zu einem Beitrag von 50% des normalen Beitrages beitreten. Sie
sind vollwertige Mitglieder und können auch in den Vorstand gewählt werden.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der
Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigen Gründen, zu deren Bekanntgabe er nicht
verpflichtet ist, ablehnen.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um das Wohl des Vereins in besonderem
Maße verdient gemacht hat. Das Ehrenmitglied ist beitragsfrei.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod eines Mitgliedes
b) durch den Austritt (siehe § 5)
c) durch Ausschluss (siehe § 6)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem
Verein.
§ 5 Austritt
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor Jahresende
vorliegen und sollte durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
§ 6 Ausschluss
Auszuschließen ist:
a) wer mit einem vollen Jahresbeitrag im Rückstand ist und auch nach schriftlicher
Aufforderung keine Zahlung leistet.
b) wem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
c) wer sich vereinsschädigend verhalten hat.
Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und muss der/dem Ausgeschlossenen
schriftlich mit ausführlicher Begründung mitgeteilt werden. Der/dem Ausgeschlossenen
steht das Recht zu, binnen einer Frist von drei Wochen nach Absendung des
eingeschriebenen Briefes gegen diesen Beschluss schriftlichen Einspruch zu erheben. Über
diesen Einspruch entscheidet die nächste Versammlung.
§ 7 Rechte
Jedes Mitglied hat das Recht, sich zur Erreichung des Vereinszweckes hilfesuchend an den
Vorstand unmittelbar oder über diesen an eine Dachorganisation zu wenden.
Die Mitglieder sind weiterhin berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und Einrichtungen des Vereins teilzuhaben, insbesondere die vereinseigenen Geräte zu
benutzen. Hierzu evtl. notwendige Anordnungen erlässt der Vorstand.
§ 8 Pflichten
Durch seinen Beitritt zum Verein erkennt das Mitglied dessen Satzung sowie die bis zum
Eintritt ergangenen Beschlüsse, Anordnungen, Richtlinien und Vereinbarungen als
verbindlich an. Es verpflichtet sich zur tatkräftigen Förderung der Vereinsziele sowie zur
ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des Vereins.
§ 9 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Geschäftsordnung
bestimmt ist, im Voraus zu entrichten.
Der Beitrag schließt auch die an den Kreis- und Landesverband abzuführenden
Beitragsanteile ein.
Die Beiträge für Frauen und Ehrenmitglieder regelt § 3.
Vereinsvorstand
§ 10 Wahl
Die Jahreshauptversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand. Die Wahl erfolgt geheim.
Die Wahl kann, auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, durch offene Wahl
erfolgen.
§ 11 Zusammensetzung und Vertretung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der/dem Kassenverwalter(in)
- der/dem Schriftführer(in)
Diese Mitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Darüber hinaus können für je 25 Mitglieder, entsprechend der Mitgliederanzahl, ein Beisitzer
dem erweiterten Vorstand hinzu gewählt werden.
Die dem Verein angehörenden und vom Verein bestellten Baumwarte gehören ohne
Berücksichtigung der Beisitzer ebenfalls dem erweiterten Vorstand an.
Der Verein wird vertreten durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Verträge sowie finanzielle Dispositionen über ZWEIHUNDERTFÜNFZIG EURO können nur
durch den geschäftsführenden Vorstand in seiner Gesamtheit beschlossen und eingegangen
werden.
Zur Durchführung der Vereinsaufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 12 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
Scheidet der Vorsitzende während der Amtsperiode aus, so ist von den gemäß § 11 berufenen Vertretern unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen mit dem einen Tagesordnungspunkt:
NEUWAHL DES VORSITZENDEN
Die Versammlung wird von dem gemäß § 11 berufenen Vertreter geleitet. Die Wahl erfolgt
für die restliche Amtsperiode des Vorstandes und ist nach § 10 durchzuführen.
Scheidet ein sonstiges ordentliches Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so
kann dieses für den Rest der Amtsperiode durch Beschluss der nächsten Versammlung
ersetzt werden.
§ 13 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen Kassenrevisor für zwei Jahre, sodass
immer zwei Revisoren die finanziellen Vereinsgeschäfte überprüfen und der nächsten
Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten.
Die Revisoren gehören nicht dem Vorstand an.
Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlung und
außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Mitgliederversammlungen
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung)
einzuberufen.
Auf Verlangen von 10% aller Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieses Verlangen muss schriftlich unter Angabe der
Gründe beantragt werden.
§ 15 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich eine Woche vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung sowie unter Angabe des Veranstaltungsortes einberufen. Zusätzlich ist auf die
Mitgliederversammlung in der Tageszeitung hinzuweisen.
§ 16 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung kann Beschlüsse fassen, soweit sie nicht einem anderen Organ
übertragen sind.
Die Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt
hat. Ausgenommen hiervon ist die Änderung des § 17 der Satzung vom Obst- und
Gartenbauverein Roßdorf 1910 e.V.
Die Beschlüsse sind in einem Protokoll vom Schriftführer aufzunehmen und von einem
weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
Den Veranstaltungsort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
§ 17 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur nach vorheriger Beratung des Vorstandes und dann in
einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder
vorgenommen werden.
Die Änderungen dürfen den § 2 dieser Satzung nicht beeinträchtigen.
Änderungen sind vom Schriftführer im Protokoll aufzunehmen.
Die Änderungen sind dem Amtsgericht schriftlich zu melden.
§ 18 Aufwandsentschädigung
Sämtliche Ämter und Tätigkeiten sind ehrenamtlich, es kann jedoch in besonderen Fällen ein
Antrag auf Kostenersatz gestellt werden, dessen Bewilligung und Höhe (evtl. Zuschuss) vom
Vorstand zu beschließen ist.
§ 19 Bekanntmachungen
Alle Bekanntmachungen erfolgen in der Tageszeitung HANAUER ANZEIGER.
Der HANAUER ANZEIGER ist das amtliche Verkündungsorgan des Vereins. Es können auch
Mitteilungen in anderen Tages- oder Wochenzeitungen erfolgen.
§ 20 Vereinsauflösung und Nachlassregelung
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn dies eine Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit
aller anwesenden Mitglieder beschließt und weniger als 10% der Mitglieder für den
Fortbestand sind.
Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt der Nachlass der Stadt Bruchköbel zu und ist für
den Stadtteil Roßdorf zweckgebunden.
Die Satzung wurde den Mitgliedern in abgeänderter Form des Entwurfes vom 17. Februar
1978 in der Jahreshauptversammlung am 29. Februar 1980 zur Genehmigung vorgelegt.
Von der Hauptversammlung ist die Satzung in dem vorliegenden Wortlaut lt. Protokoll vom
29. Februar 1980 einstimmig genehmigt worden.
